Auszug aus §2 (Stiftungszweck) der Satzung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, des Sports und der Kultur. Vorrangig soll den Kindern und Jugendlichen Liberalität und Toleranz, Weltoffenheit und kulturelle Vielfalt, Fairness und Friedfertigkeit, Eigeninitiative und bürgerliches Engagement, Gemeinsinn und Zivilcourage, mit Hilfe von Sport und Kultur in der Stadt Frankfurt am Main vermittelt werden.

4. Der Stiftungszweck soll je nach verfügbaren Mitteln insbesondere verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung nach §58 Abs. 1 AO für die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit des Frankfurter Turnverein 1860 (FTV 1860), durch die junge Menschen das Eingliedern in Gemeinschaften unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung üben und erlernen. Unterstützt werden sollen unbefristete kontinuierliche und zeitlich befristete Programme, zeitlich befristete Projekte sowie Einzelveranstaltungen. Dies können Aktivitäten sein, die vom FTV 1860 alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die Stiftung eigene dem Stiftungszweck dienende Projekte initiieren und durchführen. Diese dienen insbesondere der Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und können beispielsweise sein:

a) Projekte mit Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorten usw. zur Förderung der Gesundheit und der Freude an Bewegung, zur Weckung kultureller Interessen sowie zur Förderung des Integrations- und Toleranzverhaltens,

b) Projekte mit Kindern Und Jugendlichen in Schulen zur Förderung der Freude an sportlicher Aktivität in der Gemeinschaft, zur Weckung und Weiterentwicklung kultureller Interessen und Aktivitäten, sowie zur Förderung des Integrations- und Toleranzverhaltens,

c) Projekte mit Kindern und Jugendlichen entsprechend der Zielsetzungen gemäß Abs. 4a) und b) in Kooperation mit gemeinnützigen oder öffentlichen Trägern der Jugendarbeit sowie mit Initiativgruppen.